Behinderten-Pauschbetrag: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren

Der Behinderten-Pauschbetrag kann ab GdB 20 geltend gemacht werden – bei Pflegegrad 4 oder 5 auch ohne Feststellung einer Behinderung in voller Höhe von 7.400 €.

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

GdB

Pauschbetrag in EUR

20

384

von 25 und  30

620

von 35 und  40

860

von 45 und  50

1.140

von 55 und  60

1.440

von 65 und  70

1.780

von 75 und  80

2.120

von 85 und  90

2.460

von 95 und 100

2.840

Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen

7.400

Wer als pflegebedürftige Person unter schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft ist, wird einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen "H" gleichgestellt und kann daher ebenfalls jährlich 7.400 EUR als Pauschbetrag geltend machen - und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. Hierfür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" beantragen.

Hinweis: Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr beim Finanzamt abgeben und die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen. Auch wenn ein entsprechender GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.

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