Wenn Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Der von Ihnen ermittelte Gewinn wird für Zwecke der Gewerbesteuer noch modifiziert, indem sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz vorgenommen werden. Des Weiteren kann auch noch ein Freibetrag, abhängig von der Rechtsform, abgezogen werden. Aber je nach Ihrer Tätigkeit können Sie auch von der Gewerbesteuer befreit sein. Dies gilt etwa für Schulen, Vereine oder Krankenhäuser, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Köln (FG) zu entscheiden, ob eine Gewerbesteuerfreiheit vorliegt oder nicht.
Die Klägerin ist Diplom-Sozialarbeiterin mit einer Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin. In den Streitjahren unterstützte sie Menschen im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe. Sie erbrachte ihre Leistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland als zuständigem Sozialversicherungsträger und war "Leistungserbringer im Leistungsbereich Ambulantes Betreutes Wohnen". Die Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt war - anders als die Klägerin - der Ansicht, dass der Gewinn in voller Höhe der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Gewerbesteuerfreiheit gilt für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation. Die Klägerin ist eine solche Einrichtung, da sie entsprechende Leistungen erbringt. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich keine trennscharfe Abgrenzung der Begriffe "Rehabilitation” und "Teilhabe” im Sozialgesetzbuch erkennen. Teilhabe wird teils als Oberbegriff und teils als Synonym zur Rehabilitation genannt.
Entgegen der Ansicht des Finanzamts bezieht sich der Begriff Rehabilitation nicht nur auf "medizinische Rehabilitation". Gegen eine solche Begrenzung des Begriffs spricht außerdem die Formulierung im Sozialgesetzbuch. Bestandteil einer medizinischen Rehabilitation sind damit auch psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind. Die von der Klägerin erbrachten pädagogischen Hilfen stellen daher ein Element der (medizinischen) Rehabilitation dar.