Durch die Corona-Pandemie und den Fachkräftemangel sind viele Arbeitgeber hinsichtlich der Büro-Anwesenheitspflicht ihrer Mitarbeiter flexibler geworden, sofern die Tätigkeit es erlaubt. Aber die Kosten eines Arbeitszimmers lassen sich nicht einfach so abziehen. Vor allem nicht, wenn man - wie im Streitfall - trotzdem sehr häufig ins Büro gefahren ist. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden können.
Der Kläger hatte seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit und daher jeden dritten Dienstag frei. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 63 km. Er hatte ein betriebliches Büro am Arbeitsort, das er zusammen mit einem Kollegen nutzte. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung 2017 neben 197 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich Kosten für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Letztere berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.
Die Klage vor dem FG war diesbezüglich nicht erfolgreich. Das häusliche Arbeitszimmer des Klägers sei unzweifelhaft nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gewesen. Daher sei nur ein auf maximal 1.250 EUR begrenzter Betrag abzugsfähig, wenn dem Kläger kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stehe. Im Streitfall habe der Kläger jedoch jederzeit das von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro nutzen können. Auch wenn die Fahrt zum Büro zeitaufwendig sei, bedeute dies nicht, dass das Büro objektiv nicht zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers geeignet sei. Nach dem Gesetzeswortlaut reiche das Vorhandensein eines anderen (geeigneten) Arbeitsplatzes. Und genau das sei hier der Fall.
Hinweis: Die Tatsache, dass in einem späteren Jahr, nämlich 2020, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ändert an der Beurteilung des Streitjahres nichts, da der Sachverhalt jedes Jahr neu zu beurteilen ist.